Abzugsfähigkeit von Studiengebühren
- Thomas Eggerstedt
- 23. Apr.
- 3 Min. Lesezeit

Die steuerliche Behandlung von Studiengebühren hängt in Deutschland vor allem davon ab, ob es sich um ein Erststudium oder um ein weiteres Studium handelt. Entscheidend ist also nicht nur die Zahlung der Gebühren, sondern vor allem die Einordnung der Bildungsmaßnahme im Einkommensteuerrecht. Maßgeblich sind insbesondere § 9 Abs. 6 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG.
Erststudium
Bei einem Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird, sind Studienkosten grundsätzlich keine Werbungskosten. Sie können dann nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Sonderausgabenabzug ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf 6.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist.
Für die Praxis bedeutet das: Studiengebühren für ein klassisches erstes Hochschulstudium nach dem Abitur können meist nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Das hilft aber nur dann unmittelbar, wenn im selben Jahr überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Ein Verlustvortrag ist bei Sonderausgaben nicht möglich.
Zweitstudium und weiteres Studium
Anders ist die Lage, wenn bereits eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorliegt. Dann können die Aufwendungen für ein weiteres Studium grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein ausreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Das gilt laut Lohnsteuerhinweisen auch für ein Studium nach abgeschlossener nicht akademischer Berufsausbildung.
Das ist steuerlich deutlich günstiger. Werbungskosten sind nicht auf 6.000 Euro begrenzt. Außerdem können sie, wenn in dem Jahr keine oder nur geringe Einnahmen erzielt werden, zu einem Verlust führen. Dieser Verlust kann regelmäßig im Wege des Verlustvortrags in spätere Jahre übernommen werden.
Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Auch ein Erststudium kann zu Werbungskosten führen, wenn es im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das betrifft etwa ein duales Studium oder andere Ausbildungsformen mit Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen greift die Beschränkung auf Sonderausgaben nicht.
Welche Kosten sind umfasst
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur reine Studiengebühren. Je nach Fall können auch weitere studienbezogene Kosten steuerlich relevant sein, zum Beispiel Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Finanzverwaltung verweist insoweit ausdrücklich auf die allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätze.
Nachlaufende Studiengebühren
Besonders praxisrelevant sind nachlaufende Studiengebühren, also staatlich gestundete Beiträge, die erst nach dem Studium gezahlt werden. Diese sind nach Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr der Zahlung abziehbar. Bei einem als Sonderausgaben zu behandelnden Erststudium bleibt es auch dann bei Sonderausgaben, selbst wenn die Zahlung erst nach Studienende erfolgt.
Einfache Einordnung für die Praxis
Man kann es sich so merken:
Erststudium ohne Dienstverhältnis
Studiengebühren sind in der Regel nur Sonderausgaben, maximal 6.000 Euro pro Jahr. Kein Verlustvortrag.
Erststudium im Dienstverhältnis, zum Beispiel duales Studium
Studienkosten können Werbungskosten sein.
Zweitstudium oder weiteres Studium nach abgeschlossener Erstausbildung
Studienkosten sind regelmäßig Werbungskosten. Ein Verlustvortrag kommt in Betracht.
Beispiele
Beispiel 1Eine Studentin beginnt nach dem Abitur ein Jurastudium und zahlt 4.800 Euro Studiengebühren. Sie hat keine nennenswerten Einkünfte. Die Kosten sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben abziehbar. Steuerlich bringt das oft zunächst keinen Vorteil, weil mangels Einkünften keine Entlastung eintritt und kein Verlustvortrag möglich ist.
Beispiel 2Ein Steuerfachangestellter nimmt nach abgeschlossener Berufsausbildung ein berufsbegleitendes BWL Studium auf und zahlt 7.500 Euro Studiengebühren. Die Aufwendungen können grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt.
Beispiel 3Ein Student absolviert ein duales Studium mit Arbeitsvertrag. Die Studiengebühren stehen mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang. Dann kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, obwohl es sich um das erste Studium handelt.
Fazit
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Studiengebühren ist die richtige Qualifikation des Studiums der zentrale Punkt. Beim Erststudium ohne Dienstverhältnis bleibt meist nur der begrenzte Sonderausgabenabzug. Beim Zweitstudium oder bei einem Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist dagegen häufig ein voller Werbungskostenabzug möglich. Gerade für Mandanten mit späterem Berufseinstieg ist die Frage des möglichen Verlustvortrags besonders wichtig.


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